Ethikcharta

Ethikcharta des Bundesverwaltungsgerichts

(Quelle: www.bvger.admin.ch)

Präambel

Die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungs-gerichts haben.

im Bewusstsein, dass die Bundesverfassung jeder Person das Recht auf ein faires und gerechtes Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gewährleistet,

im Bewusstsein, dass es in einem Rechtsstaat unabdingbar ist, dass die Richterinnen und Richter ihr Amt sorgfältig ausüben und danach streben, das Vertrauen in das Rechtssystem zu stärken und zu erhalten,

im Bewusstsein um ihre Verantwortung, ihre Aufgaben in kollegialer Weise und mit der für ihr Amt gebotenen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen und

nach einem Prozess breiter Mitsprache die vorlie-gende Ethikcharta am 26. Mai 2011 verabschiedet.

Unabhängigkeit

Die Richterinnen und Richter stehen für die unab-hängige Ausübung des ihnen übertragenen Amtes ein. Sie sehen von jeglichen Verhaltensweisen ab, die Anlass geben könnten, ihre Unabhängigkeit in Frage zu stellen.

Die Richterinnen und Richter fällen ihre Entschei-de ohne auf den Druck der Öffentlichkeit, beteilig-ter Parteien oder Dritter Rücksicht zu nehmen. Sie vermeiden den Anschein jeglicher Beeinflussung.

Die Richterinnen und Richter üben ihr Amt selb-ständig und unabhängig von ihren Kolleginnen und Kollegen aus. Sie sind einzig dem Gesetz und der Rechtsprechung verpflichtet.

Die von den Richterinnen und Richtern ausserge-richtlich ausgeübten Tätigkeiten dürfen ihr Richter-amt sowie das Ansehen des Gerichtes nicht beein-trächtigen und keine Interessenskonflikte verursa-chen.

Unparteilichkeit

Die Richterinnen und Richter respektieren die Würde aller Personen, insbesondere jene der Rechtsuchenden und deren Vertreterinnen und Vertreter. Sie vermeiden jegliche Form von Diskri-minierung auf Grund von Kultur, politischer Aus-richtung, Religion, Geschlecht, Rasse, Ethnie oder Staatsbürgerschaft.

Die Richterinnen und Richter würdigen die Fakten und wenden das Recht ohne Vorurteile an.

Die Richterinnen und Richter äussern sich prinzi-piell nicht zu laufenden Geschäften. Sie enthalten sich jedwelcher Einflussnahme, die einen fairen Prozessverlauf gefährden und den Verdacht der Parteilichkeit erwecken könnte.

Sorgfaltspflicht

Die Richterinnen und Richter üben ihr Amt sorgfäl-tig, gewissenhaft und effizient aus.

Die Richterinnen und Richter bilden sich stetig und gezielt weiter.

Die Richterinnen und Richter berufen sich weder in ihrem beruflichen noch ihrem privaten Leben auf ihr Amt, um Vorteile und Privilegien zu erhalten.

Richterinnen und Richter, die sich in Ausübung ih-res Rechts auf freie Meinungsäusserung in den Medien äussern, tun dies ausgewogen und im Be-wusstsein um ihre gesellschaftliche Rolle. Sie hal-ten sich an die vorgesehenen Informationswege. Interna werden nicht nach aussen getragen.

Die Auseinandersetzung mit Lehre und Recht-sprechung erfolgt mit Respekt und Achtung.

Die Richterinnen und Richter halten sich an Koor-dinationsbeschlüsse der Führungsorgane.

Kollegialität

Die Richterinnen und Richter begegnen sich mit Respekt, Würde und Takt.

Die Richterinnen und Richter bringen sich im Ge-richtsbetrieb aktiv ein, nehmen an den Sitzungen teil und unterstützen sich bei Bedarf gegenseitig.

Bei der Urteilsfindung tauschen die Richterinnen und Richter ihre Rechtsauffassung in klarer und präziser Weise mit den Kolleginnen und Kollegen sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gericht-schreibern aus.

Führungskultur

Die Richterinnen und Richter begegnen allen Mit-arbeitenden des Gerichts mit Achtung und Wert-schätzung.

Die Richterinnen und Richter fördern die berufliche Entwicklung aller Mitarbeitenden und tragen durch sorgfältigen Umgang mit den Ressourcen deren Fähigkeiten Rechnung.

Die Richterinnen und Richter führen transparent, schaffen Vertrauen und sind darauf bedacht, un-korrektes Verhalten zu unterbinden und Konflikte zu verhindern.

Richterinnen und Richter mit Führungsverantwor-tung pflegen gute Beziehungen zu den anderen öf-fentlichen Institutionen und treten nach aussen lo-yal für die Entscheide des Gesamtgerichts ein.

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