Verhaltenskodex der Richterinnen und Richter

Verhaltenskodex der Richterinnen und Richter des Kantonsgerichts des Kantons Baselland

(Quelle: www.baselland.ch)

Liestal, 3. Mai 2004

Verhaltenskodex der Richterinnen und Richter des Kantonsgerichts des Kantons Baselland

 

Präambel

Im Bewusstsein, dass die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Verfassung des Kantons Basel-La ndschaft bestimmen, dass jede Person ein Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unpartei-ischen Gericht hat,

im Bewusstsein, dass es für den Rechtsstaat von grundlegender Bedeutung ist, dass Richterinnen und Richter, als Einzelne und in der Gesamtheit, das richterliche Amt achten und danach streben, das Vertrauen in das Rechtssystem zu stärken und zu erhalten,

beachten die Richterinnen und Richtern die folgenden Verhaltens-grundsätze.

Die Grundsätze sollen dazu beitragen, dass die Mitglieder der E-xekutive und der Legislative, die Anwaltschaft und die Öffentlich-keit die Justiz besser verstehen und sie in ihren Anliegen und Aufgaben unterstützen.

 

Hintergrund, Zweck und Geltung

Nach ausdrücklichem Willen des basellandschaftlichen Gesetzge-bers wird die richterliche Tätigkeit an den Gerichten vorwiegend von Personen ausgeübt, deren Haupttätigkeit – erwerblicher oder nicht-erwerblicher Art – ausserhalb der richterlichen Tätigkeit liegt.

Die Richter und Richterinnen bringen ihre Berufs- und Lebenser-fahrung in ihr Amt ein. Entsprechend wird das Gerichtsmandat als Nebenamt entschädigt. Die Richterinnen und Richter sind in der Regel auf ein Einkommen aus einer erwerblichen Haupttätigkeit angewiesen.

Aus diesen Rahmenbedingungen kann sich ein Spannungsverhält-nis zum Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit ergeben. Die nachfolgenden Grundsätze sollen die Ausübung der nebenamtli-chen richterlichen Tätigkeit so regeln, dass der Kerngehalt der richterlichen Unabhängigkeit gewährleistet ist. Direkt oder sinn-gemäss sind sie auch auf die hauptamtlichen Richterinnen und Richter anwendbar.

Die Grundsätze sind als eine selbst auferlegte Ordnung der Rich-terschaft zu verstehen. Ihre Geltung ergibt sich durch die letztlich freiwillige Beachtung durch die Richter und Richterinnen.

Unabhängigkeit

Grundsatz

Richterliche Unabhängigkeit ist eine wesentliche Voraussetzung für den Rechtsstaat. Die Richterinnen und Richter gewährleisten die richterliche Unabhängigkeit und veranschaulichen sie in ihrem individuellen und institutionellen Aspekt.

Anwendung

Die Richter und Richterinnen üben die richterliche Funktion auf der Grundlage ihrer eigenen Wertung der Fakten und in Über-einstimmung mit einem gewissenhaften Verständnis des Rechts aus. Sie lassen sich von Dritten in keiner Weise beeinflussen. Sie vermeiden auch den Anschein der Beeinflussung.

Die Richterinnen und Richter entscheiden unabhängig vom Druck der öffentlichen Meinung und von den Verfahrensparteien.

Die Richter und Richterinnen vermeiden die Beeinflussung und den Anschein der Beeinflussung durch die exekutive und le-gislative Gewalt.

Bei der Ausübung ihres Amtes sind die Richterinnen und Richter unabhängig von ihren Kollegen oder Kolleginnen.

Eine nicht richterliche berufliche oder politische Tätigkeit ist so zu gestalten und auszuüben, dass sie die richterliche Unab-hängigkeit in ihrem Kern nicht beeinträchtigt. Umgekehrt ist die Ausübung der beruflichen oder politischen Tätigkeit nur insofern und insoweit eingeschränkt, als durch die richterliche Unabhän-gigkeit geboten.

Unparteilichkeit

Grundsatz

Die Unparteilichkeit der Richterinnen und Richter ist eine grundle-gende Voraussetzung der richterlichen Tätigkeit.

Anwendung

Die Richter und Richterinnen üben ihre richterlichen Pflich-ten ohne Bevorzugung, Vorurteil oder Voreingenommenheit aus. Sie treten in den Ausstand, wenn sie in einer Sache dazu nicht in der Lage sind, oder wenn der Anschein be-steht, sie seien dazu nicht in der Lage.

Insbesondere treten sie in den Ausstand,

wenn sie gegenüber einer Partei Vorurteile hegen,

wenn sie in einer Sache aufgrund einer nicht richterli-chen Funktion über besondere Kenntnisse der persönli-chen Verhältnisse verfügen,

wenn sie zuvor in nicht richterlicher Funktion als Verfah-rensbeteiligte in der Sache tätig waren oder in der Sa-che Zeuge oder Zeugin sein können,

wenn sie oder nahestehende Dritte direkt oder indirekt ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben,

 

Die Richterinnen und Richter nehmen in der Öffentlichkeit nicht bewusst zu einem laufenden oder bevorstehenden Verfahren Stellung. Sie enthalten sich jeden Kommentars, der den fairen Prozess oder irgendeine Person beeinflussen könnte.

Konkretes Verhalten

Grundsatz

Die Richterinnen und Richter gewährleisten mit ihrem Verhalten ihre persönliche Integrität, die ihres Gerichts und die der Justiz insgesamt.

Anwendung

Die Richter und Richterinnen besorgen ihre richterlichen Aufgaben kompetent und gewissenhaft.

Die Glaubwürdigkeit eines Richters oder einer Richterin wird auch durch das Auftreten ausserhalb der richterlichen Tätigkeit bestimmt. Richterinnen und Richter tragen daher ihrem Amt auch im privaten, (haupt-)beruflichen und ge-sellschaftlichen Umgang Rechnung.

Das Ansehen einer Richterin oder eines Richters wird in der Regel nicht beeinträchtigt durch die Vertretung, Verteidi-gung oder Beratung von Dritten, welche gegen das Gesetz verstossen haben. Die Richterinnen und Richter gewährleis-ten, dass sich ihre Tätigkeit eindeutig im Rahmen der Rechtsordnung bewegt. Verpönt ist eine Beratungs- und Vertretungstätigkeit, welche Rechtsverletzungen ermöglicht oder fördert.

Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter besorgen ihre hauptberufliche Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt im Rahmen der geltenden Rechtsordnung und nach bestem Wissen und Gewissen.

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