
Reglement der Ethik-Kommission
(Quelle: http://www.svr-asm.ch)
Präambel
Die Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter (SVR) zählt es zu ihren Aufgaben, die Diskussion über Richterethik anzustossen und richterethische Grundsätze in der Schweiz transparent zur Diskussion zu stellen. Gemäss Artikel 10 der Statuten der SVR wählt der Vorstand eine Ethik-Kommission. Dieses Reglementregelt Zweck, Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben und Arbeitsweise der Kommission.
Zweck
Die Kommission nimmt Stellung zu Fragen, welche die richterliche Berufsethik betreffen.
Zusammensetzung und Wahl
Die Kommission besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern. Wählbar sind Richterinnen und Richter, welche ihre Tätigkeit in der Schweiz hauptberuflich ausüben. Die Wählbarkeit bleibt auch im Ruhestand bestehen.
Die Wahl erfolgt durch den Vorstand auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
Vor jeweiliger Durchführung werden die Richterinnen und Richter rechtzeitig in geeigneter Weise auf das Wahlgeschäft und die Möglichkeit, eine Kandidatur anzumelden, aufmerksam gemacht.
Tätigwerden
Die Kommission kann von sich aus oder auf Anfrage hin tätig werden.
Es liegt im Ermessen der Kommission, welche Anfragen sie behandelt.
Mitteilungen an die Kommission können an deren Post- oder Mailadresse erfolgen, die auf der Webseite der SVR publiziert sind. Die Mitteilungen sollen grundsätzlich nicht anonym erfolgen, so dass den Kommissionsmitgliedern Rückfragen möglich sind. Die Namen der anfragenden Personen werden kommissionsintern vertraulich behandelt und gegen aussen nicht bekannt gegeben.
Empfehlungen der Kommission
Die Kommission bearbeitet Ethikprobleme in der Form, dass eine Frage formuliert und dazu die Empfehlung der Kommission abgegeben wird. Diese Fragen und Empfehlungen werden, thematisch wie auch chronologisch gegliedert, auf einer Webseite publiziert, welche in die Webseite der SVR integriert ist.
Arbeitsweise der Kommission
Die Kommission bestimmt eines ihrer Mitglieder, welches die aufgeworfene Frage bearbeitet und den Entwurf der Empfehlung zu Handen der Kommission vorbereitet.
Die Kommission beschliesst eine Empfehlung mit Mehrheitsbeschluss (einfaches Mehr der Kommissionsmitglieder). Bei Stimmengleichheit kommt keine Empfehlung zustande.
Jedes Kommissionsmitglied ist berechtigt, eine Concurring Opinion oder eine Dissenting Opinion abzugeben, welche zusammen mit der Empfehlung publiziert wird.
Information
Die Kommission informiert den Vorstand der SVR über von ihr abgegebene Empfehlungen und berichtet über ihre Tätigkeit und wesentliche Empfehlungen periodisch in der Richterzeitung.
Die Kommission informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit periodisch via die Medien.
Verabschiedet vom Vorstand, Bellinzona, 19. Februar 2014